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UVV Prüfung für gewerblich genutzte Fahrzeuge Hamburg Niendorf

Information für Geschäftskunden

Warum unterliegen gewerblich genutzte Pkw der Prüfpflicht gemäß der Unfallverhütungsvorschrift (UVV)? Eine jährliche Fahrzeugprüfung gem. § 57 der UVV „Fahrzeuge“ ist nach der Vorschrift 70 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für zwei und mehrere Fahrzeuge Ihres Unternehmens erforderlich.

Jeder Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzregeln in seinem Betrieb verantwortlich. Diese beinhalten neben der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, auch die regelmäßige Prüfung der Firmenfahrzeuge.
Dabei wird nicht unterschieden, ob die Fahrzeuge als Pool- oder Servicefahrzeuge ausschließlich dienstlich eingesetzt werden oder ob es sich um individuell zugewiesene Dienstwagen handelt, für die auch die Privatnutzung gestattet ist. Das Kfz-Sachverständigenbüro Matthias Hofmann übernimmt gerne für Sie die komplette Abwicklung der UVV-Prüfung inklusive der Ausstellung des notwendigen Prüfnachweises.

Hierbei werden folgende Preise inkl. 19% MwSt. zugrunde gelegt:
• Pkw 79,00 €
• Transporter 79,00 €
Sollten im Rahmen der Prüfung Beanstandungen mangelhafter Arbeitsmittel auftreten, führen wir die erforderlichen Ersatzbeschaffungen (z.B. Warnweste, Verbandkasten, Warndreieck etc.) nach Rücksprache mit Ihnen gleich durch.

Das Kfz-Sachverständigenbüro Matthias Hofmann bringt durch seine professionelle Ausbildung Kompetenz und Erfahrung mit, Fahrzeuge auch im Sinne des ArbSchG und nach der UVV- Prüfvorschrift zu prüfen. In der DGUV Vorschrift 70 (bisherige BGV D29 alt VGB 12) ist die jährlich durchzuführende UVV-Prüfung Pflicht verankert.

Unterjähriger Prüfbedarf kann sich ergeben, wenn außergewöhnliche Einsatzbedingungen (z. B. spezielle Belastungen oder überdurchschnittliche Benutzungszeit) vorhanden sind. Auch nach Unfällen, nach Veränderungen am Fahrzeug, nach längeren Zeiträumen der Nichtbenutzung des Fahrzeugs oder nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen muss eine Prüfung außerhalb des Jahresturnus erfolgen.
Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen riskieren Sie ein Bußgeld. Zudem kann die Berufsgenossenschaft ihre Versicherungsleistungen verweigern, wenn ein Arbeitsunfall als Folge einer Missachtung der UVV-Prüfung zu sehen ist. Die Prüfung vor Ort spart Zeit und zusätzlichen Aufwand. Die erste UVV-Prüfung wird in der Regel nach DGUV Vorschrift 70, 12 Monate nach der Erstzulassung anfallen. Anschließend regelmäßig nach einem Jahr. Eine mängelfreie UVV-Prüfung wird mit dem Prüfprotokoll für Ihre Unterlagen dokumentiert. Sichtbares Zeichen am Fahrzeug ist der UVV Prüfaufkleber am Türholm.

Bitte beachten Sie: Eine UVV-Prüfung ersetzt nicht die HU nach § 29 StVZO.



Auszug aus der DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge

Unfallverhütungsvorschrift

§ 57 Prüfung
(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Durchführungsanweisung zu § 57 Abs. 1:
Für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen besondere Grundsatze; siehe BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916). Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges. Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mangelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO vorliegt. Für Personenkraftwagen und Krafträder gilt eine Sachkundige Prüfung als durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mangelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist. Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dies durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder BG-Regel bestimmt ist, z. B. durch
• Betriebssicherheitsverordnung,
• Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE),
• Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6),
• Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggerate“ (BGV D8),
• Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34),
• Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebuhnen“ der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500).

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln
der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den
betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann. 

Durchführungsanweisung zu § 57 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind; siehe auch BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916).

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