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Rechtslage bei Unfallschäden

Ein Unfall-Gutachter ist Ihr gutes Recht!

Egal, ob ein Unfall passiert ist oder der Wert eines Klassikers ermittelt werden soll: Automobilgutachten sind immer auch Vertrauenssache. Deswegen kann Matthias Hofmann als kompetenter Kfz Gutachter in Hamburg mit seiner langjährigen Erfahrung einen zufriedenen Kundenstamm vorweisen. Dabei bietet der Sachverständige nicht nur die klassischen Schadengutachten an, sondern fertigt auch Wertgutachten und Gutachten zur Reparaturprüfung und Kaufberatung an. Holen Sie sich kompetente Hilfe vom Profi, wenn es um Ihr Auto geht. Näheres dazu erfahren Sie hier.

1. Was muss ich nach dem Autounfall als Erstes tun?

Sichern Sie die Unfallstelle:
Warnblinker einschalten und dann das Warndreieck aufstellen– in einem Abstand von 50 bis 100 Metern.
Eine Warnweste müssen Sie im Fahrzeug haben. Und es ist sinnvoll, sie auch anzuziehen. Vor allem auf viel befahrenen Straßen und bei schlechter Sicht.

Leisten Sie Erste Hilfe, wenn nötig.

Dann sammeln Sie Beweise:
Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle und den Schäden an den Autos.
Schauen Sie sich nach Zeugen um, nehmen Sie deren Personalien auf.

Jetzt kommt das Wichtigste:
Füllen Sie mit dem Unfallgegner gemeinsam den Unfallbericht aus – der gehört in jedes Handschuhfach. Auf dem Bogen werden alle Daten erfasst, die Sie benötigen.

2. Wann sollte ich nach dem Unfall die Polizei rufen?

Auf jeden Fall, wenn Miet- und Firmenwagen in den Unfall verwickelt sind. Außerdem bei größeren Sachschäden – bei kleinen Kratzern kommt die Polizei möglicherweise nicht. Gerufen werden sollte sie, wenn jemand verletzt wurde. Außerdem, wenn Sie sich mit dem Gegner streiten oder er sich aus dem Staub gemacht hat. Die Polizei hält fest, wer gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Ein verbreiteter Irrtum: Die Beamten klären nicht, wer für den Schaden aufkommen muss. Deshalb macht es auch keinen Sinn, mit den Polizisten über die Haftungsfrage zu diskutieren. Bitte beachten: Belasten Sie sich in keinem Fall selbst, Angaben zur Person und zum Fahrzeug genügen.

3. Wer räumt die Scherben weg, wohin mit dem Fahrzeug?

An der Unfallstelle ist alles geklärt, jetzt muss das Fahrzeug weg. Falls es abgeschleppt werden muss, dürfen Sie grundsätzlich eine Werkstatt aussuchen. Was nicht bezahlt wird: den Wagen von Hamburg nach München bringen zu lassen. Die gegnerische Versicherung muss in einem solchen Fall nur das Abschleppen in die nächstgelegene Fachwerkstatt bezahlen. Außer es gibt gute Gründe für eine weiter entfernte, wie etwa eine laufende Garantie. Übrigens: Das Wegräumen von Blechteilen und Scherben ist Ihre Sache. Nur bei schweren Unfällen ist dafür die Feuerwehr zuständig.

4. Welche Versicherung ist nach dem Unfall mein Ansprechpartner?

Die des Unfallgegners. Haftet der andere zu 100 Prozent, gibt es von seiner Versicherung vollen Schadenersatz. Wenn Sie glauben, dass Sie mindestens eine Teilschuld haben oder die andere Seite Ansprüche anmeldet, müssen Sie Ihre eigene Kfz-Haftpflicht informieren. Dann prüfen beide Versicherungen den Sachverhalt, berücksichtigen die Angaben der Beteiligten und von Zeugen. Am Ende geht es darum, wer welchen Anteil der Schäden übernimmt. Nach dieser Haftungsquote werden die Ansprüche reguliert. Ein Beispiel: Auf einem Parkplatz kommt es beim Rangieren zweier Autos zum Zusammenstoß. Kaum zu klären, wer von Ihnen mehr Schuld hat. Hier gehen die Versicherungen oft von 50:50 aus. Das heißt: Jeder bekommt den Schaden und weitere Leistungen wie Mietwagen zur Hälfte ersetzt. Die anderen 50 Prozent müssen Sie selbst tragen.

Außer Sie haben eine Vollkasko-Versicherung. Die springt für die Reparaturen an Ihrem Auto ein, falls die gegnerische Versicherung nur teilweise oder gar nicht zahlt. Dafür riskieren Sie allerdings eine Verschlechterung beim Schadenfreiheitsrabatt. Tipp: Über das „Quotenvorrecht“ können Sie sich oft einen Teil des Geldes für diese Rückstufung sowie die Selbstbeteiligung bei der gegnerischen Kfz-Haftpflicht zurückholen. Dafür sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

5. Wann darf die Werkstatt loslegen?

Bei Bagatellschäden bis circa 1000 € reicht der Versicherung ein Kurzgutachten (Fotos und Höhe der Reparaturkosten). Geht es um eine teurere Reparatur oder um einen Totalschaden, übernimmt sie die Rechnung für den Gutachter. Diesen Kfz-Gutachter dürfen Sie frei wählen. Das Gutachten reichen Sie dann bei der Versicherung ein. Jetzt soll die Werkstatt endlich loslegen, schließlich wollen Sie Ihr Auto schnell zurück. Im Idealfall liegt schon eine Reparaturkostenübernahme der Versicherung vor. Damit ist klar, dass sie zahlt. Ohne diese Zusage kann die Werkstatt auch direkt mit der Versicherung abrechnen –
dafür braucht sie eine Abtretungserklärung von Ihnen. Trotzdem tragen
Sie das finanzielle Risiko, da Sie der Auftraggeber sind.

6. Muss ich meinen Unfall-Schaden reparieren lassen?

Sie haben die Wahl. Entweder Sie lassen Ihr Auto gegen Rechnung reparieren, oder die Schäden  z.B. am Kotflügel und die Lackkratzer stören Sie nicht. Sie verzichten auf eine Reparatur oder reparieren den Schaden selbst. Dann können Sie „fiktiv“ abrechnen. Das heißt: Sie lassen sich die von der Werkstatt oder vom Gutachter ermittelten Kosten netto von der Versicherung auszahlen. Bei einem Totalschaden wird die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert erstattet.
Ist das Auto nur noch ein Haufen Schrott, liegt ein technischer Totalschaden vor. Von einem wirtschaftlichen spricht man, wenn der finanzielle Aufwand für die Instandsetzung den Wiederbeschaffungswert übersteigt. Gut für Verbraucher: Die Versicherung muss auch zahlen, wenn die geschätzten Kosten bis 30 Prozent darüberliegen und wirklich komplett repariert wird – so hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH,
VI ZR 258/06).

 

7. Was ist, wenn die Versicherung nicht zahlen will?

Ein Klassiker in der Rechtsberatung ist der Streit um die Reparaturkosten. Häufig geht es um die Rechnung der Werkstatt. Hier stehe ich Ihnen für Rat und Tat zur Verfügung.

 

8. Kann ich mir einen Mietwagen nehmen?

Für die Zeit, in der Ihr Fahrzeug in der Werkstatt ist, dürfen Sie sich einen Mietwagen nehmen. Allerdings nur, wenn Sie ihn ausreichend nutzen, also täglich mindestens 25 Kilometer fahren. Bei der Auswahl des Mietwagens sollten Sie eine Fahrzeugklasse niedriger wählen, um Abzüge zu vermeiden. Und achten Sie auf die Konditionen. Viele Mietwagenanbieter haben teurere Tarife für Unfallgeschädigte – und die werden nicht immer voll erstattet. Wenn Sie die autofreie Zeit mit öffentlichen Verkehrmitteln etc. überbrücken können, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

9. Was steht mir noch an Leistungen zu?

Nicht nur bei der Wahl des Mietautos gilt: Sie dürfen das Geld der Versicherung nicht mit vollen Händen ausgeben. Denn Sie haben eine Schadenminderungspflicht!

Aber Sie müssen auch nichts verschenken: Kosten für Ihren Anwalt, Abschleppwagen, Gutachter, Entsorgung bei einem Totalschaden sowie Pauschalen für Telefon oder Porto können Sie – immer im Verhältnis der Haftungsquote – geltend machen. Das bedeutet, bei einer Verteilung der Haftung von 75 Prozent zu Ihren Gunsten bekommen Sie auch drei Viertel Ihrer Aufwendungen. 25 Prozent müssen Sie selbst zahlen.

Wenn Sie bei dem Unfall verletzt worden sind, geht es unter anderem um Schmerzensgeld und eine Haushaltshilfe.

10. Wann kann ich eine Wertminderung verlangen?

Die vor allem bei einem Verkauf des reparierten Unfallfahrzeug eine Rolle spielt. Ob und in welcher Höhe sie vorliegt, kann nur ein Kfz-Sachverständiger klären. Hier kommt es unter anderem auf die Art der Schäden, das Alter und die Laufleistung an.

11. Was tue ich nach einem Unfall im Ausland?

Hatten Sie im Urlaub in Europa einen unverschuldeten Verkehrsunfall, wenden Sie sich an den Zentralruf der Autoversicherer unter Telefon 0 800 2 50 26 00 (kostenlos).  Dort erfahren Sie, wen die ausländische Versicherung als Beauftragten benannt hat. Mittlerweile können Sie sich auch online erkundigen. Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt alle nötigen Informationen für Ihren Fall zusammen und bearbeitet diesen.

Quelle: ADAC 

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